Alice Shalvi
Aguna - die Verlassene
[English]
Ehe: Die traditionell halachische Heiratszeremonie ist ein Akt
des Erwerbs (kinjan), wodurch in Übereinstimmung mit dem jüdischen Recht
die Frau zum Eigentum ihres Mannes wird und seiner Autorität unterworfen
ist. Das hebräische Wort für Ehemann lautet tatsächlich baal -
Eigentümer. Das Verb zu diesem Substantiv livol bedeutet "Verkehr
(mit einer Frau) haben. Der Ehevertrag (ketuba) verschafft der Frau allerdings
auch Sicherheit. Ihr Ehemann ist verpflichtet, sie in angemessener Weise zu
ehren und zu unterstützen, medizinische Kosten für sie zu übernehmen, sie zu
befreien, falls sie in Gefangenschaft geraten sollte, und sich um ihre
Beerdigung zu kümmern. Er ist auch dazu verpflichtet, sie sexuell zu
befriedigen. Die Ketuba schützt sie im Falle der Ehescheidung, da der Ehemann
ihr eine Summe zahlen muß, die weit höher als die ursprüngliche Mitgift ist, die
er erhalten hat. Seit dem 11. Jahrhundert gilt nach der Halacha auch, daß die
Frau in eine Scheidung einwilligen muß.
Scheidung: Während entweder der Mann oder die Frau die Scheidung
einreichen können, muß sie von einem rabbinischen Gericht (bet din) befürwortet
werden. Die Scheidung gilt jedoch solange als nicht vollzogen, bis der Ehemann
bei eigenem freien Willen und geistig voll verantwortlich den Get, die
Scheidungsurkunde, in die bereitwillig ausgestreckten Hände seiner Ehefrau legt.
(Als erste Reaktion empfiehlt das rabbinische Gericht allerdings oftmals den
schalom bajt, den Versuch der Aussöhnung. Sollte der Ehemann die
erforderliche Handlung nicht vollziehen, dann hat die Frau keinerlei Macht, ihre
Freiheit zu erlangen.
Die Gründe für eine solche Verweigerung können reiner
Widerspruch sein, die Absicht, mit der Forderung nach Freikauf Eigentum oder
Geld zu erhalten, oder das Vorführen von Macht. Der Mann ist weniger motiviert,
eine Scheidung zu wollen, da er einer anderen Frau beischlafen kann -
vorausgesetzt, sie ist unverheiratet -, und er kann sogar Kinder mit ihr haben,
ohne daß diese als Mamserim (illegitime Kinder) gelten. Eine solche
Option ist für die Ehefrau nicht vorgesehen; sie würde als Ehebrecherin gelten.
Das rabbinische Gericht verfügt über mehrere Möglichkeiten,
falls der Ehemann sich weigert, den Get zu nehmen, wenn er ausgestellt ist. Die
Möglichkeiten reichen von kviat get der rechtlichen Festlegung, daß
die Scheidung stattfinden muß, zu chiuv get Anweisung des Get,
zu kfiat get das Erzwingen des Get, selbst wenn körperliche Gewalt
oder andere Mittel der Überzeugung, so Ächtung oder Exkommunizierung,
erforderlich sein sollten. In Israel kann die Zwangshandlung das Gefängnis
einschließen. Als letzte Möglichkeit kann das Gericht eine Ehe auch annullieren,
aber es wird davon nur selten Gebrauch gemacht. Es wird die Auffassung
vertreten, daß die beteiligten Parteien nicht freiwillig zu dem Schritt bereit
gewesen seien.
Es gibt auch zwei Wege, das Hinauszögern des Get zu verhindern:
Voreheliche Vereinbarungen, mit denen sich die beiden Vertragspartner
verpflichten, nicht die Zustimmung und Annahme des Get zu behindern oder zu
verzögern. Außerdem die im Vorfeld getroffene Abmachung, in der sich der Ehemann
einverstanden erklärt, daß seine Frau im Falle seines Verschwindens so
betrachtet wird, als hätte sie den Get durch ihn erhalten. An einigen Orten (im
Staat New York und Kanada) können jüdische Ehepaare eine zivilrechtliche
Ehescheidung nicht vollziehen, solange der Get nicht vorhanden ist. In Israel,
wo es weder die zivilrechtliche Trauung noch die entsprechende Scheidung gibt,
werden Hunderte von Frauen durch Lösegeldforderungen störrischer Ehemännern oder
von häufig ins Ausland verschwundenen Ehemännern festgehalten. Sie stecken in
einer Sackgasse sind weder richtig verheiratet, noch in der Lage, sich neu zu
verheiraten. Bisher haben die rabbinischen Autoritäten wenig Bereitschaft
erkennen lassen, dieses Problem ernsthaft und mitfühlend anzugehen. In jedem
Jahr erhalten jedoch 15 bis 18 israelische Männer, deren Frauen sich geweigert
haben oder unfähig waren (aus Gründen körperlicher oder geistiger Erkrankungen),
den Get anzunehmen, eine rabbinische Zustimmung, sich eine zweite Frau zu
nehmen, ohne vorher von der ersten geschieden zu sein. Und das, obgleich in
Israel ein Zivilgesetz Bigamie untersagt! In den 53 Jahren der Existenz des
Staates Israel wurden nur 14 Männer genötigt, den Get zu übergeben. Könnte es
einen noch offenkundigeren Beweis für die Ungleichheit geben, unter der Frauen
leiden, die sich in den Händen des orthodoxen rabbinischen Establishments
befinden?
Das Problem schreit geradezu nach einer Lösung.
Glücklicherweise haben sich Frauen aller religiösen Richtungen
und aus der ganzen jüdischen Welt zusammengefunden, um dieses halchische
(Un-)Recht zu ändern.
Laßt uns hoffen und beten, daß sie erfolgreich sind!
Prof. Dr. Alice Shalvi,
geboren in Essen/ Deutschland 1926, Ausbildung in England (1934-1949), Alija
(1949), seit 1950 verheiratet mit dem Verleger Moshe Shalvi, selbst Mutter und
Großmutter. Mitglied der englischen Fakultät der Hebräischen Universität
(1959-1990), Direktorin von "Pelech", einer religiösen, experimentellen
Mädchen-Oberschule (1975-1990), Gründerin und Vorsitzende des Israel Women's
Network (1984-2000), bis unlängst Rektorin des Rabbiner-Ausbildungsseminars
Schechter Institute of Jewish Studies in Jerusalem (1996-2000).
|